Prüfbereiche
Die Bereiche der vertragsärztlichen Versorgung, die einer Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegen, sind ebenso wie die anzuwendenden Prüfarten in den §§ 106, 106a, 106b und 106c SGB V und der Prüfvereinbarung Baden-Württemberg definiert.
Neben der ärztlichen Verordnungsweise für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, unterliegt auch die Behandlungsweise sowie sonstige Bereiche wie häusliche Krankenpflege und Krankentransportkosten der Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Die Prüfungen können bei statistischer Auffälligkeit von Amts wegen durch die Prüfungsstelle eingeleitet oder in Einzelfällen auch auf Antrag der Krankenkassen bzw. der KVBW durchgeführt werden. Darüber hinaus kann selbst bei statistischer Unauffälligkeit ein Prüfverfahren im Rahmen der Zufälligkeitsprüfung eingeleitet werden (bis einschließlich Prüfzeitraum 2018).