4. Therapiedauer / Verordnungsfähigkeit
Für Antidementiva bestehen Verordnungseinschränkungen nach der Ziffer 10 der Anlage III der Arzneimittelrichtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses. Antidementiva sind nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig, wenn der Versuch einer Therapie mit Monopräparaten über 12 Wochen Dauer (bei Cholinesterasehemmern und Memantine über 24 Wochen Dauer) erfolglos geblieben ist. Dies bedeutet die Wirkung der Therapie regelmäßig alle 3-6 Monate unter Zuhilfenahme von Testverfahren zur kognitiven Fähigkeit und Alltagsfähigkeit sowie durch Befragung von Patient und Betreuern zu ermitteln und zu dokumentieren. Nur bei Nachweis und Dokumentation des erfolgreichen Therapieversuchs ist eine Weiterverordnung zulässig.
So ist auch nach den Vorgaben der Arzneimittel-Richtlinie die Sinnhaftigkeit der Antidementivabehandlung aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Betroffenen und der damit einhergehenden Complianceprobleme unter Nutzen-Schaden-Abwägungen in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren und zu überdenken.
Da alle Antidementiva nur eine begrenzte bzw. nicht überzeugend nachgewiesene Wirksamkeit aufweisen, sind Art und Dauer und Ergebnis des Einsatzes von Antidementiva zu dokumentieren.