Kontrazeptiva

Leistungspflicht
Nach § 24 a Abs. 2 SGB V haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (a. F.) bzw. seit dem 29.03.2019 bis zum 22. Lebensjahr Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden. 

Nach den rechtlichen Gesichtspunkten sind somit die Kosten einer Behandlung mit Kontrazeptiva über das 20. bzw. 22. Lebensjahr hinaus von der Kostenerstattung ausgeschlossen. Die Kosten der Behandlung sind mit Vollendung des 20. bzw. 22. Lebensjahres von der Versicherten selbst zu tragen. 

Die Anhebung der Altersgrenze in § 24a SGB V ist Teil des Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch.  

Off-Label-Use
Die Verordnung empfängnisverhütender Mittel zur Behandlung von Erkrankungen, die von der Zulassung des ausgewählten Präparates nicht umfasst sind, stellt einen "Off-Label-Use" dar. Dieser unterliegt nur in wenigen Einzelfällen der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.