Vereinbarung besonderer Verordnungsbedarfe für Heilmittelverordnungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband vereinbaren gemäß § 106b Abs. 2 SGB V gemeinsam Rahmenvorgaben für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen, die bei den Prüfungen nach § 106 SGB V zu berücksichtigen sind.
In diesen Rahmenvorgaben werden auch bundesweite besondere Verordnungsbedarfe für die Verordnung von Heilmitteln festgelegt, die bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung anzuerkennen sind.
Durch diese Regelungen soll insbesondere die Versorgung von Patienten mit besonders schweren Erkrankungen, die einen höheren Heilmittelbedarf haben, verbessert werden.
Die Rahmenvorgaben auf Bundesebene geben dabei vor, dass Verordnungen von Heilmitteln für Versicherte mit langfristigem Behandlungsbedarf nach § 32 Abs. 1a SGB V nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegen.