Verordnungsfähigkeit
Diclofenac Topisch
Diclofenac zur topischen Anwendung ist nach den Vorgaben der Ziffern 26 und 40 Anlage III der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses bei traumatisch bedingten Schwellungen, Ödemen und stumpfen Traumata, sowie bei Anwendung als Analgetikum, Antiphlogistikum oder Antirheumatikum, zur externen Anwendung von der Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen. Darüber hinaus sind zahlreiche nicht verschreibungspflichtige Präparate mit topisch anzuwendendem Diclofenac verfügbar. Diese sind vorrangig zulasten des Patienten zu verordnen.
Analgetika in Kombination
Gemäß Ziffer 6 der Anlage III der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Analgetika in Kombination mit nicht-analgetischen Wirkstoffen (ausgenommen Kombinationen mit Naloxon) von der Verord-nungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.
Off-Label-Use von Lamotrigin nach Schlaganfall
Für den sogenannten zentralen neuropathischen Schmerz bei Zustand nach Schlaganfall ist in Deutschland kein Arzneimittel zugelassen. Der Gemeinsame Bundeausschuss hat aufgrund der Voten der Expertengruppe Off-Label-Use Lamotrigin bei zentralem neuropathischen Schmerz nach Schlaganfall in die Gruppe des verordnungsfähigen Off-Label-Use aufgenommen (Teil A Ziffer 22 Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie). Es gilt als Reservemedikament für Erwachsene mit neuropathischen Schmerzen nach Schlaganfall, die mit den in der Indikation "neuropathische Schmerzen" oder "chronische Schmerzen" zugelassenen Medikamenten nicht zufriedenstellend behandelt werden können oder Kontraindikationen aufweisen.
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