Wirtschaftliche Verordnungsweise von Rezepturarzneimittel

Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung 
Die Verordnungsfähigkeit von Rezepturen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich insbesondere nach den enthaltenen Wirkstoffen. 

 

Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können Rezepturen auf einem Kassenrezept verordnet werden, wenn die Inhaltstoffe rezeptpflichtig oder apothekenpflichtig sind.

Liegt für einen Inhaltstoff der Rezeptur ein Verordnungsausschluss gemäß Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie vor, gilt dieser Ausschluss auch für die jeweilige Rezeptur. Es gilt somit grundsätzlich, dass eine Rezeptur aus nicht-verordnungsfähigen Substanzen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden darf. Eine Umgehung des Verordnungsausschlusses per Rezeptur ist nicht möglich. Dies gilt insbesondere z.B. auch für:

  • nicht verordnungsfähige Arzneimittel (z.B. Lifestyle-Arzneimitteln)
  • nicht apothekenpflichtige Arzneimittel und Nichtarzneimittel
  • nicht verordnungsfähige Medizinprodukte
  • Kosmetika
  • Arzneimittel im Off-Label-Use
  • Import-Arzneimittel
  • bedenkliche Arzneimittel

Wird die Zulassung eines Arzneimittels eingeschränkt, gilt diese Einschränkung auch für Rezepturen, welche dieses Arzneimittel enthalten, auch wenn Rezepturen explizit keiner Zulassung bedürfen.

 

Eine Rezeptur aus nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, für welche auch keine Ausnahme in der Anlage I (OTC-Liste) der Arzneimittel-Richtlinie genannt ist, ist in der Regel ebenfalls nicht verschreibungspflichtig und damit für Erwachsene und Jugendliche über 12 Jahren ohne Entwicklungsstörung nicht erstattungsfähig. 

 

Weitere Einzelheiten zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von Rezepturarzneimitteln finden Sie im Verordnungsforum 31 (07/2014) sowie 67 (10/2023) der KVBW.

 

 

Preisbildung bei Rezepturen
Durch das in Kraft treten des Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetzes (AMVSG) am 13. Mai 2017 kam es zu einer Änderung der Preisbildung bei Rezepturen. Für verschreibungspflichtige Rezepturarzneimittel, außer für parenteral anzuwendende Lösungen, für die ein Rezepturzuschlag gemäß § 5 Absatz 6 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) festgelegt wurde, gilt nun das folgende Taxierungsschema: 

Summe der Apothekeneinkaufspreise der Ausgangsstoffe und der Packmittel (ggf. gemäß Hilfstaxe)
+ 90% Aufschlag auf die obige Summe
+ Rezepturzuschlag 
+ 8,35 Euro Festzuschlag
= Netto-Taxpreis
+ 19% Mehrwertsteuer
= Brutto-Taxpreis

Der Rezepturzuschlag für die Herstellung beträgt gemäß § 5 Absatz 3 AMPreisV

  • für Tees und Lösungen bis 300g 3,50 Euro
  • für Salben, Pasten, Suspensionen und Emulsionen bis 200g 6 Euro 
  • für Kapseln bis 12 Stück 8 Euro.

Für jede über die Grundmenge hinausgehende kleinere bis gleich große Menge erhöht sich der Rezepturzuschlag um jeweils 50 Prozent.

Quelle: Taxierungshilfe des Deutschen Apotheken Portal (DAP)