Prüfvereinbarung

Die Kassenärztliche Vereinigung und die Krankenkassenverbände des Landes vereinbaren auf der Grundlage des § 106 Abs. 1 und 3 SGB V die Inhalte und das Nähere zur Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 Abs. 2 SGB V.

In dieser Prüfvereinbarung wird festgelegt, welche Prüfarten zur Wirtschaftlichkeitsprüfung der vertragsärztlichen Verordnungs- und Behandlungsweise herangezogen werden sollen und wie diese durch die Gemeinsamen Prüfungseinrichtungen umzusetzen sind. Neben den festzusetzenden Maßnahmen werden auch deren Vollzug sowie allgemein die organisatorischen Abläufe der Prüfverfahren geregelt.

Die Prüfvereinbarung wird regelmäßig an die gesetzlichen Vorgaben angepasst. Es ist jeweils die im Verordnungszeitpunkt geltende Prüfvereinbarung anzuwenden.