Widerspruch gegen den Prüfbescheid
Gegen den Bescheid der Gemeinsamen Prüfungsstelle können der Arzt und die übrigen Verfahrensbeteiligten (Krankenkassen/-verbände und Kassenärztliche Vereinigung) innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch bei der zuständigen Kammer des Gemeinsamen Beschwerdeausschusses erheben, soweit sie hierdurch beschwert sind. Diesen haben sie bei der Gemeinsamen Prüfungsstelle einzulegen. Wie und wo der Widerspruch einzulegen ist, ist der Rechtbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides zu entnehmen. Die übrigen Verfahrensbeteiligten werden über den eingelegten Widerspruch informiert.
Ein Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Prüfbescheid wird in diesem Fall nicht bestandskräftig und der Arzt mit der im Prüfbescheid enthaltenen Nachforderung oder Honorarkürzung bis zur Entscheidung über den Widerspruch nicht belastet.
Alle Verfahrensbeteiligten werden auf die Möglichkeit zur schriftlichen (ggf. mit Fristsetzung) oder mündlichen Stellungnahme im Rahmen der Sitzung der Kammer des Gemeinsamen Beschwerdeausschusses (Anhörung) hingewiesen. Der betroffene Arzt sowie die übrigen Verfahrensbeteiligten haben bis zur Sitzung der Kammer des Gemeinsamen Beschwerdeausschusses jederzeit die Möglichkeit, weitere Argumente schriftlich vorzutragen. Um eine unter Umständen erforderliche Vertagung der Sitzung zur Überprüfung kurzfristig eingereichter Argumente zu verhindern, sollten diese möglichst frühzeitig im Widerspruchsverfahren schriftlich vorgetragen werden.
Die zuständige Kammer des Gemeinsamen Beschwerdeausschusses prüft, ggf. auch unter Hinzuziehung sachkundiger Personen und Gutachter, nochmals in vollem Umfang, ob Unwirtschaftlichkeit vorliegt und welche Maßnahme zu treffen ist.
Nach der Verhandlung - unter möglicher Teilnahme der Verfahrensbeteiligten - entscheidet die Kammer auf der Basis der im Widerspruchsverfahren gewonnenen Erkenntnisse in nicht öffentlicher Sitzung über den Widerspruch. Den Verfahrensbeteiligten wird das Ergebnis schriftlich in einem Widerspruchsbescheid mitgeteilt.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann jeder Verfahrensbeteiligte Klage beim Sozialgericht einreichen. Für alle Klagen, die Wirtschaftlichkeitsprüfungen im vertragsärztlichen Bereich betreffen, ist in Baden-Württemberg das Sozialgericht Stuttgart zuständig.
Anders als bei Klagen vor dem Sozialgericht, die grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, haben Klagen gegen eine vom Gemeinsamen Beschwerdeausschuss festgesetzte Maßnahme bei Prüfungen, die Verordnungen ab dem Quartal 1/2017 betreffen, keine aufschiebende Wirkung (§ 106c Abs. 3 Satz 5 SGB V). Der von der Prüfung betroffene Arzt ist nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens, also mit Erhalt des Widerspruchsbescheides, zur Zahlung des Nachforderungsbetrages bzw. des Honorarkürzungsbetrages verpflichtet.