Einzelfallprüfung Heilmittel / Sonstiger Schaden
Die Krankenkassen und Krankenkassenverbände sowie die Kassenärztliche Vereinigung BW können die Prüfungsstelle beauftragen, einzelne ärztliche Verordnungen bezüglich der Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Der Einzelfallprüfung liegt somit ein schriftlich begründeter Antrag zugrunde.
Antrags- bzw. Festsetzungsfristen
Für Verordnungen vor 11.05.2019:
Für diese Verordnungen sind die Anträge spätestens vier Jahren nach Ablauf des Quartals, in das die betroffene Verordnung fällt, zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des jeweils in Prüfung stehenden Leistungsquartals, dem die Verordnung kostenmäßig zugeordnet wird (Verordnungsdatum). Bezieht sich der Antrag auf Verordnungen aus mehreren Quartalen, ist der Fristbeginn für jedes Quartal gesondert zu betrachten. Ausschlaggebend für die Hemmung des Ablaufs der Frist ist die Information des Vertragsarztes über den gestellten Antrag.
Für Verordnungen ab 11.05.2019:
Durch das am 11. Mai 2019 in Kraft getretene Gesetz „für schnellere und bessere Versorgung“ Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ist in § 106 Absatz 3 Satz 3 SGB V nunmehr vorgesehen, dass die Festsetzung einer Nachforderung innerhalb von zwei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Leistungen verordnet worden sind, erfolgen muss. D.h. der Bescheid der Gemeinsamen Prüfungsstelle muss dem Vertragsarzt vor Ablauf dieser Frist zugegangen sein.
Bagatellgrenzen
Verordnungen bis einschließlich 31.12.2016:
Der beantragte Regressbetrag muss je Arzt bzw. Einrichtung, Krankenkasse und Quartal bei mindestens 75 € Netto (bzw. 100 € Netto bei einem sonstigen Schaden) liegen.
Verordnungen ab 01.01.2017:
Der beantragte Nachforderungsbetrag muss je Arzt bzw. Einrichtung, Krankenkasse und Quartalbei mindestens 50 Euro Netto liegen
Die Prüfungsstelle informiert nach Eingang des Antrags die betroffene Praxis über die Antragsstellung und den Antragsinhalt und fordert sie zur Abgabe einer Stellungnahme auf. Der Vertragsarzt erhält damit die Möglichkeit, sich zu dem konkreten Einzelfall zu äußern und seine Gründe für die Therapieentscheidung bzw. Verordnung darzulegen. Es empfiehlt sich, entsprechende Argumente durch Dokumentationen aus der Patientenakte zu stützen.
Unter Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahme trifft die Prüfungsstelle schließlich die Entscheidung über die festzusetzende Maßnahme und erstellt einen Bescheid.
Es besteht die Möglichkeit keine Maßnahme, eine Beratung oder einen Regress festzusetzen.
Der betroffene Vertragsarzt, der Antragsteller sowie die übrigen Verfahrensbeteiligten haben die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der Prüfungsstelle Widerspruch bei der zuständigen Kammer des Beschwerdeausschusses einzulegen. In einzelnen Fällen ist eine direkte Klageerhebung beim Sozialgericht vorgesehen. Der einschlägige Rechtsweg ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Prüfbescheids.
Wird die Möglichkeit des Widerspruchs bzw. der Klageerhebung nicht genutzt, führt dies zur Bestandskraft des Bescheides und damit zum Vollzug des Regresses / der Nachforderung.
Der Vollzug des Regresses / der Nachforderung erfolgt im Rahmen der Verrechnung mit der nächsten Honorarabrechnung durch die KVBW bzw. anteilig direkt durch die Krankenkassen, soweit es sich um Verordnungen aus dem Selektivvertragsbereich handelt.
Häufige Prüfinhalte in diesem Bereich sind beispielsweise:
Einzelfallprüfung:
- Verstöße gegen die Heilmittelrichtlinie des G-BA
- Verordnungen im "Off-Label-Use"
- Verordnung unwirtschaftlicher Mengen
Sonstiger Schaden
- Verordnung während stationären Aufenthalts
- Verordnungen für einen Toten/bzw. nicht Leistungsberechtigten
- Ausstellung von Blankorezepten
- Verstoß gegen das Gebot persönlicher Leistungserbringung (Unterschrift eines anderen nicht mit der Behandlung betrauten Arztes)