Heilmittelvereinbarung
Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg vereinbart mit den Krankenkassenverbänden des Landes nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 SGB V für jedes Jahr ein konkretes Ausgabenvolumen für Heilmittelverordnungen. Dieses Ausgabenvolumen definiert die Obergrenze für die insgesamt von den Vertragsärzten veranlassten Ausgaben für Heilmittel. Das Unter- oder Überschreiten dieser Grenze kann im Rahmen der Gesamtverträge bei der Vergütung berücksichtigt werden.
Das vereinbarte Ausgabenvolumen ist Bestandteil der Heilmittelvereinbarung.