Arzneimittelvereinbarung
Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg vereinbart mit den Krankenkassenverbänden des Landes nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 SGB V für jedes Jahr ein konkretes Ausgabenvolumen für Arznei- und Verbandmittel. Dieses Ausgabenvolumen definiert die Obergrenze für die insgesamt von den Vertragsärzten veranlassten Ausgaben für Arznei- und Verbandmittel. Das Unter- oder Überschreiten dieser Grenze kann im Rahmen der Gesamtverträge bei der Vergütung berücksichtigt werden.
Um die Einhaltung dieses Ausgabenvolumens zu gewährleisten, vereinbaren die Vertragspartner darüber hinaus nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 SGB V Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele (Zielvereinbarungen).
Sowohl das vereinbarte Ausgabenvolumen, als auch die Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele sind Bestandteil der Arzneimittelvereinbarung.