Arzneimittelrichtwert-Vereinbarung

Die Vertragspartner vereinbaren für jedes Kalenderjahr nach § 84 Abs. 6 SGB V zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung arztgruppenspezifische Richtwerte.

Ausgehend von vorangegangenen Verordnungskosten der jeweiligen Fachgruppen entwickeln die Vertragspartner für jedes Jahr angepasste Richtwerte. Für das jeweilige Verordnungsjahr werden diese Richtwerte zur Ermittlung des individuellen Richtwertvolumens der Praxis jedem ambulant, kurativ abgerechnetem Behandlungsfall zugrunde gelegt.

Die jeweils vereinbarten Richtwerte sind Bestandteil der Arzneimittel-Richtwertvereinbarung.