Prüfgegenstände und Prüfarten
Die Wirtschaftlichkeit ärztlicher Leistungen einschließlich Sachkosten (Behandlungsweise) wird geprüft
• im Einzelfall,
• aufgrund von Stichproben (Zufälligkeitsprüfung),
• nach Durchschnittswerten.
Die Wirtschaftlichkeit ärztlich verordneter bzw. veranlasster Leistungen wird geprüft
1. im Einzelfall
- bezogen auf einzelne ärztliche Verordnungen von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln sowie sonstige veranlasste Leistungen,
- bezogen auf einzelne verordnungsfähige Mittel des Sprechstundenbedarfs
- bezogen auf einzelne Verordnungen von planbaren Krankenhausbehandlungen, die auch ambulant hätten durchgeführt werden können,
- bezogen auf die Verordnung von Impfstoffen gemäß dem Vertrag über die Versorgung mit Schutzimpfungen,
- bei medizinischer Rehabilitation,
- bei Krankentransporten,
- bei Verordnung von Krankenhausbehandlung,
- bei Verordnung der Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
- bei Soziotherapie,
- bei spezialisierter ambulanter Palliativversorgung,
- bei im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen und belegärztlichen Leistungen,
- im Rahmen des Entlassmanagements,
- bei Inanspruchnahme eines Krankenhauses nach § 76 Abs. 1a SGB V,
- bei häuslicher Krankenpflege,
2. nach statistischen Prüfmethoden
- bei Überschreitung des prüfrelevanten Richtwertvolumens für Arznei- bzw. für Heilmittel,
- bei Nichterreichung der Zielwerte nach der Arznei- bzw. Heilmittelvereinbarung,
- nach Durchschnittswerten.
Die Prüfung auf Feststellung eines sonstigen Schadens erfolgt gemäß § 48 Abs. 1 BMV-Ä.