Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung
Nach der derzeit gültigen Prüfvereinbarung, die auf Prüfungen mit Verordnungen ab dem Quartal 1/2017 anzuwenden ist, kann die Prüfungsstelle folgende Maßnahmen festlegen:
- Einstellung des Verfahrens,
- keine Maßnahme,
- Beratung, in der Regel schriftlich,
- individuelle, nachforderungsersetzende Beratung nach § 106b Abs. 2 Satz 3 SGB V (zuvor: Beratung vor Regress), in der Regel schriftlich,
- Nachforderung für verordnete Leistungen (zuvor: Regress),
- Honorarkürzung,
- Schadensersatz nach Feststellung eines sonstigen Schadens.