Verordnungsfähigkeit
verschreibungspflichtige Antidementiva
Für Antidementiva bestehen Verordnungseinschränkungen nach der Ziffer 10 der Anlage III der Arzneimittelrichtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses. Antidementiva sind nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig, wenn der Versuch einer Therapie mit Monopräparaten über 12 Wochen Dauer (bei Cholinesterasehemmern und Memantine über 24 Wochen Dauer) erfolglos geblieben ist.
Weitere diesbezüglich Erläuterungen finden Sie hier.
Standardisierte Ginkgo-biloba-Extrakte
Als verschreibungsfreie Arzneimittel können Ginkgo-biloba-Extrakte nach der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses nur ausnahmsweise zur Behandlung der Demenz zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden, sofern sie ein Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt als Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert auf 240 mg Tagesdosis, enthalten.